Art. 44 Abs. 2 Satz 1 StG (sGS 811.1), Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG (SR 642.11). Das Verfahren, wofür Anwaltskosten geltend gemacht wurden, diente nicht der Werterhaltung, sondern war im Zusammenhang mit geplanten wertvermehrenden Investitionen. Dementsprechend können sie nicht als Unterhaltskosten abgezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. September 2021, I/1-2020/195, 196).
Sachverhalt
A.- X und Y sind verheiratet und wohnen in Wil. In der Steuererklärung 2019 deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 256'100.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'951'000.–. Am 1. Juli 2020 wurden sie für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 260'400.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'951'000.– sowie für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 257'700.– veranlagt. Die dagegen von den Steuerpflichtigen erhobenen Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 14. September 2020 abgewiesen. B.- Gegen die Einspracheentscheide über die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 und die direkte Bundessteuer 2019 vom 14. September 2020 erhoben X und Y am 6. Oktober 2020 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sinngemäss beantragten sie, ihnen entstandene Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'308.– seien als Unterhaltskosten für ihre Liegenschaft A zum Abzug zuzulassen. Das Kantonale Steueramt beantragte am 16. November 2020 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Rekurs und Beschwerde vom 6. Oktober 2020 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. II. Kantons- und Gemeindesteuern
E. 3 Im Rekurs ist umstritten, ob die geltend gemachten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'308.– als Unterhaltskosten für die rekurrentische Liegenschaft A zum Abzug zuzulassen sind.
a) Die Vorinstanz erwog nach den Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen, dass die für die Feststellung des Niveaupunktes geltend gemachten Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer projektierten Aufstockung der auf dem Grundstück stehenden Baute stünden. Deshalb seien sie nicht als abziehbare Liegenschaftsunterhaltskosten zu qualifizieren. Ein Abzug dieser Kosten falle ausser Betracht. Die Rekurrenten halten zusammengefasst dagegen, dass der faktische Wert ihrer Liegenschaft durch die fehlerhafte Neufestlegung des Niveaupunktes – auf 628,0 Meter über Meer (m ü.M.) statt 629,5 m ü.M. – vermindert worden sei. Dagegen seien sie auf Anraten ihres Anwalts mittels Teilbaugesuchs zur Festlegung des Niveaupunktes vorgegangen. Das Baudepartement der Stadt Wil habe in seiner Verfügung vom 15. Mai 2020 den Niveaupunkt dann auch auf 629,5 m ü.M. korrigiert. Die Vorinstanz habe erklärt, bei den Anwaltskosten handle es sich um wertvermehrende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer projektierten Aufstockung stünden. Dies sei aber nicht korrekt. Das Verfahren "Baugesuch, Teilentscheid zur Festlegung des Niveaupunktes" sei abgeschlossen. Es stehe nicht mit einer tatsächlichen Aufstockung in Verbindung, sondern sei lediglich als Instrument zur Abwendung der Wertverminderung der Liegenschaft durchgeführt worden. Von einem Bauprojekt sei denn auch in der Verfügung der Stadt Wil nicht die Rede, es sei nur über den Niveaupunkt entschieden worden.
b) Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 StG können bei Grundstücken des Privatvermögens die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. In der kantonalen Praxis gelten die Kosten eines Rechtsstreits als abzugsfähig, wenn sie zur Werterhaltung des Grundstücks aufgewendet werden (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 497; vgl. Entscheid der VRK [VRKE] I/1-2013/46,47 vom 26. November 2013 und VRKE I/1-2019/231, 232 vom 23. März 2020, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Es handelt sich dabei um Aufwendungen mit Gewinnungskostencharakter, die in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Haben die Aufwendungen hingegen wertvermehrenden Charakter, sind sie nicht bei der Einkommenssteuer, sondern allenfalls bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3, Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2018/162, 163 vom 6. November 2018 E. 3.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung sowie SGE 2018 Nr. 21). Inhaltlich stimmt Art. 44 Abs. 2 Satz 1 StG weitgehend mit Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG überein. Es kann also auch auf die Literatur zum DBG abgestellt werden. Demnach sind Prozess- und Anwaltskosten – beispielsweise um eine wertmindernde Umzonung zu verhindern oder für Baueinsprachen – als Unterhaltskosten abzugsfähig, sofern sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands dienen. Vorauszusetzen ist, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 32 N 108). Für das Steuerrecht gilt der gefestigte Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während die Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. SGE 2010 Nr. 23 und 32).
c) Die Rekurrenten behaupteten vor Gericht, dass es beim Verfahren vor dem Baudepartement der Stadt Wil lediglich um die Feststellung der Höhe des Niveaupunktes zur Werterhaltung des Grundstücks gegangen sei. Dieses Verfahren habe nicht mit einem Bauprojekt im Zusammenhang gestanden. Am 16. Juli 2020 hingegen hatten sie vor der Vorinstanz noch erklärt, dass vorgesehen sei, ihr einstöckiges Einfamilienhaus aufzustocken, um für sie eine Alterswohnung einzurichten (act. 6/3). Der massgebliche Niveaupunkt kann für die Projektierung eines Bauvorhabens entscheidend sein. Mit Art. 144 des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons St. Gallen (sGS 731.1, abgekürzt: PBG) wurde die Möglichkeit geschaffen, gewisse Vorfragen vor Einreichung eines konkreten Baugesuchs in einem eigenständigen Verfahren verbindlich durch die Baubehörde klären zu lassen. Dadurch soll unnötiger Aufwand vermieden und die Effizienz im Bewilligungsverfahren erhöht werden. Es ist davon auszugehen, dass die Geltungsdauer eines Teilentscheids gleichermassen wie diejenige einer Baubewilligung drei Jahre beträgt (Komm. PBG SG-Kägi, Art. 144 N 1 ff.). Dass die Rekurrenten bei der Stadt Wil ein Gesuch um einen Teilentscheid stellten, kann also nur so verstanden werden, dass sie im Hinblick auf die Projektierung ihres Bauprojekts Klarheit über die Höhe des Niveaupunktes haben wollten. Dass dieser Teilentscheid keinen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist ein entsprechender Teilentscheid auch aufgrund der beschränkten Geltungsdauer kaum geeignet, eine Werterhaltung zu bewirken. Ein dem eigentlichen Baubewilligungsverfahren vorgelagertes Gesuch um einen Teilentscheid ist nicht vergleichbar mit Verfahren, mit denen eine Umzonung oder ein fremdes Bauprojekt mit dem Zweck der Werterhaltung des eigenen Grundstücks verhindert werden sollen. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind somit nicht als Unterhaltskosten für die rekurrentische Liegenschaft abziehbar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die geltend gemachten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'308.– im Zusammenhang mit dem Teilentscheid vom 12. Mai 2020 stehen sollen. Eine kurze Eingabe des Rechtsvertreters der Rekurrenten vom 27. September 2018 an die Stadt Wil im Zusammenhang mit dem Baugesuch um Teilentscheid ist zwar aktenkundig, dieses dürfte aber kaum einen Aufwand von mehr als ein bis zwei Stunden verursacht haben (act. 6/3/3). Aus der Überschrift der bei der Vorinstanz eingereichten Akontogesuche des Rechtsvertreters an die Rekurrenten geht zudem hervor, dass diese im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben standen. Ferner ist aus den Akontogesuchen weder der effektive anwaltliche Aufwand noch ein Zusammenhang mit dem Teilentscheid ersichtlich (act. 6/6 und act. 6/7). Insgesamt ist festzuhalten, dass das Verfahren, wofür Anwaltskosten geltend gemacht wurden, nicht der Werterhaltung diente, sondern im Zusammenhang mit geplanten wertvermehrenden Investitionen stand. Im Übrigen ist weder nachgewiesen noch nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 4'308.– im Rahmen des Verfahrens vor der Stadt Wil zur Bestimmung des Niveaupunktes entstanden sind. Es kann deshalb offenbleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn das Verfahren vor der Stadt Wil tatsächlich nur die korrekte Festlegung des Niveaupunkts zum Gegenstand gehabt hätte. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer
E. 4 Art. 32 Abs. 2 DBG entspricht im Wesentlichen Art. 44 Abs. 2 Satz 1 StG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Sie ist abzuweisen. IV. Kosten
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Rekurrenten und Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 600.–, insgesamt Fr. 1'200.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12 und Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kostenvorschüsse von Fr. 1'200.– sind damit zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Markus Frei, Gerichtsschreiberin Franziska Geser X und Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2019) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2019) Sachverhalt: A.- X und Y sind verheiratet und wohnen in Wil. In der Steuererklärung 2019 deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 256'100.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'951'000.–. Am 1. Juli 2020 wurden sie für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 260'400.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'951'000.– sowie für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 257'700.– veranlagt. Die dagegen von den Steuerpflichtigen erhobenen Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 14. September 2020 abgewiesen. B.- Gegen die Einspracheentscheide über die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 und die direkte Bundessteuer 2019 vom 14. September 2020 erhoben X und Y am 6. Oktober 2020 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sinngemäss beantragten sie, ihnen entstandene Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'308.– seien als Unterhaltskosten für ihre Liegenschaft A zum Abzug zuzulassen. Das Kantonale Steueramt beantragte am 16. November 2020 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.- Angefochten sind die Einspracheentscheide hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 und der direkten Bundessteuer 2019. Hierbei handelt es sich um verschiedene Steuern, welche verschiedenen Gemeinwesen zufliessen und welche Gegenstand getrennter Veranlagungen und Verfahren sind. Dies bedeutet, dass zwei Entscheide zu fällen sind, die in einem einzigen Dokument enthalten sein können – der eine für die Kantons- und Gemeindesteuern und der andere für die direkte Bundessteuer – mit getrennten Begründungen, wobei Verweisungen zulässig sind, und eigenen Rechtssprüchen (Dispositiven) oder zumindest einem Rechtsspruch, der die beiden Steuern ausdrücklich auseinanderhält (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114). Dementsprechend werden der Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Dokument behandelt und die Steuern im gemeinsamen Rechtsspruch auseinandergehalten. Spätere höchstrichterliche Differenzierungen bezüglich Form und Inhalt von Entscheiden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 und 142 II 293 E. 1.2) haben an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nichts geändert. 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Rekurs und Beschwerde vom 6. Oktober 2020 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. II. Kantons- und Gemeindesteuern 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die geltend gemachten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'308.– als Unterhaltskosten für die rekurrentische Liegenschaft A zum Abzug zuzulassen sind.
a) Die Vorinstanz erwog nach den Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen, dass die für die Feststellung des Niveaupunktes geltend gemachten Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer projektierten Aufstockung der auf dem Grundstück stehenden Baute stünden. Deshalb seien sie nicht als abziehbare Liegenschaftsunterhaltskosten zu qualifizieren. Ein Abzug dieser Kosten falle ausser Betracht. Die Rekurrenten halten zusammengefasst dagegen, dass der faktische Wert ihrer Liegenschaft durch die fehlerhafte Neufestlegung des Niveaupunktes – auf 628,0 Meter über Meer (m ü.M.) statt 629,5 m ü.M. – vermindert worden sei. Dagegen seien sie auf Anraten ihres Anwalts mittels Teilbaugesuchs zur Festlegung des Niveaupunktes vorgegangen. Das Baudepartement der Stadt Wil habe in seiner Verfügung vom 15. Mai 2020 den Niveaupunkt dann auch auf 629,5 m ü.M. korrigiert. Die Vorinstanz habe erklärt, bei den Anwaltskosten handle es sich um wertvermehrende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer projektierten Aufstockung stünden. Dies sei aber nicht korrekt. Das Verfahren "Baugesuch, Teilentscheid zur Festlegung des Niveaupunktes" sei abgeschlossen. Es stehe nicht mit einer tatsächlichen Aufstockung in Verbindung, sondern sei lediglich als Instrument zur Abwendung der Wertverminderung der Liegenschaft durchgeführt worden. Von einem Bauprojekt sei denn auch in der Verfügung der Stadt Wil nicht die Rede, es sei nur über den Niveaupunkt entschieden worden.
b) Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 StG können bei Grundstücken des Privatvermögens die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. In der kantonalen Praxis gelten die Kosten eines Rechtsstreits als abzugsfähig, wenn sie zur Werterhaltung des Grundstücks aufgewendet werden (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 497; vgl. Entscheid der VRK [VRKE] I/1-2013/46,47 vom 26. November 2013 und VRKE I/1-2019/231, 232 vom 23. März 2020, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Es handelt sich dabei um Aufwendungen mit Gewinnungskostencharakter, die in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Haben die Aufwendungen hingegen wertvermehrenden Charakter, sind sie nicht bei der Einkommenssteuer, sondern allenfalls bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3, Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2018/162, 163 vom 6. November 2018 E. 3.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung sowie SGE 2018 Nr. 21). Inhaltlich stimmt Art. 44 Abs. 2 Satz 1 StG weitgehend mit Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG überein. Es kann also auch auf die Literatur zum DBG abgestellt werden. Demnach sind Prozess- und Anwaltskosten – beispielsweise um eine wertmindernde Umzonung zu verhindern oder für Baueinsprachen – als Unterhaltskosten abzugsfähig, sofern sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands dienen. Vorauszusetzen ist, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 32 N 108). Für das Steuerrecht gilt der gefestigte Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während die Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. SGE 2010 Nr. 23 und 32).
c) Die Rekurrenten behaupteten vor Gericht, dass es beim Verfahren vor dem Baudepartement der Stadt Wil lediglich um die Feststellung der Höhe des Niveaupunktes zur Werterhaltung des Grundstücks gegangen sei. Dieses Verfahren habe nicht mit einem Bauprojekt im Zusammenhang gestanden. Am 16. Juli 2020 hingegen hatten sie vor der Vorinstanz noch erklärt, dass vorgesehen sei, ihr einstöckiges Einfamilienhaus aufzustocken, um für sie eine Alterswohnung einzurichten (act. 6/3). Der massgebliche Niveaupunkt kann für die Projektierung eines Bauvorhabens entscheidend sein. Mit Art. 144 des neuen Planungs- und Baugesetzes des Kantons St. Gallen (sGS 731.1, abgekürzt: PBG) wurde die Möglichkeit geschaffen, gewisse Vorfragen vor Einreichung eines konkreten Baugesuchs in einem eigenständigen Verfahren verbindlich durch die Baubehörde klären zu lassen. Dadurch soll unnötiger Aufwand vermieden und die Effizienz im Bewilligungsverfahren erhöht werden. Es ist davon auszugehen, dass die Geltungsdauer eines Teilentscheids gleichermassen wie diejenige einer Baubewilligung drei Jahre beträgt (Komm. PBG SG-Kägi, Art. 144 N 1 ff.). Dass die Rekurrenten bei der Stadt Wil ein Gesuch um einen Teilentscheid stellten, kann also nur so verstanden werden, dass sie im Hinblick auf die Projektierung ihres Bauprojekts Klarheit über die Höhe des Niveaupunktes haben wollten. Dass dieser Teilentscheid keinen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist ein entsprechender Teilentscheid auch aufgrund der beschränkten Geltungsdauer kaum geeignet, eine Werterhaltung zu bewirken. Ein dem eigentlichen Baubewilligungsverfahren vorgelagertes Gesuch um einen Teilentscheid ist nicht vergleichbar mit Verfahren, mit denen eine Umzonung oder ein fremdes Bauprojekt mit dem Zweck der Werterhaltung des eigenen Grundstücks verhindert werden sollen. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind somit nicht als Unterhaltskosten für die rekurrentische Liegenschaft abziehbar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die geltend gemachten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'308.– im Zusammenhang mit dem Teilentscheid vom 12. Mai 2020 stehen sollen. Eine kurze Eingabe des Rechtsvertreters der Rekurrenten vom 27. September 2018 an die Stadt Wil im Zusammenhang mit dem Baugesuch um Teilentscheid ist zwar aktenkundig, dieses dürfte aber kaum einen Aufwand von mehr als ein bis zwei Stunden verursacht haben (act. 6/3/3). Aus der Überschrift der bei der Vorinstanz eingereichten Akontogesuche des Rechtsvertreters an die Rekurrenten geht zudem hervor, dass diese im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben standen. Ferner ist aus den Akontogesuchen weder der effektive anwaltliche Aufwand noch ein Zusammenhang mit dem Teilentscheid ersichtlich (act. 6/6 und act. 6/7). Insgesamt ist festzuhalten, dass das Verfahren, wofür Anwaltskosten geltend gemacht wurden, nicht der Werterhaltung diente, sondern im Zusammenhang mit geplanten wertvermehrenden Investitionen stand. Im Übrigen ist weder nachgewiesen noch nachvollziehbar, dass die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 4'308.– im Rahmen des Verfahrens vor der Stadt Wil zur Bestimmung des Niveaupunktes entstanden sind. Es kann deshalb offenbleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn das Verfahren vor der Stadt Wil tatsächlich nur die korrekte Festlegung des Niveaupunkts zum Gegenstand gehabt hätte. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 4.- Art. 32 Abs. 2 DBG entspricht im Wesentlichen Art. 44 Abs. 2 Satz 1 StG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Sie ist abzuweisen. IV. Kosten 5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Rekurrenten und Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 600.–, insgesamt Fr. 1'200.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12 und Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kostenvorschüsse von Fr. 1'200.– sind damit zu verrechnen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.